Elternbeirat

Die konstruktive und vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen Elternvertreterinnen und Elternvertretern, pädagogischen Fachkräften und Träger ist ein zentraler Baustein zur Verwirklichung des Bildungs-, Erziehungs- und Betreuungsauftrages der Kindertageseinrichtung. Dieser Erkenntnis trägt der Gesetzgeber Rechnung, indem er Eltern und deren Vertretungen weitreichende Beteiligungsrechte in Kindertageseinrichtungen einräumt und so den Rahmen für die Zusammenarbeit von Elternvertreterinnen und Elternvertretern, pädagogischen Fachkräften und Träger festlegt. Die Publikation „Für ihr Kind – Die katholische Kindertageseinrichtung“ regelt als Bestandteil des Betreuungsvertrages den Rahmen für Elternmitwirkung und –mitbestimmung in dieser Einrichtung, wobei die aktuelle Gesetzgebung maßgeblich ist.

Grundsätzlich gilt, dass Elternmitwirkung und Elternmitbestimmung zwei unterschiedlich weitreichende Formen von Elternbeteiligung darstellen. Unter Elternmitwirkung versteht der Gesetzgeber, dass der Elternbeirat bzw. die Elternversammlung rechtzeitig und umfassend zu wesentlichen Entscheidungen in Bezug auf die Einrichtung informiert und angehört werden und dass die Gestaltungshinweise des Elternbeirates bzw. der Elternversammlung angemessen bei der Entscheidungsfindung durch den Träger bzw. die Einrichtungsleitung berücksichtigt werden. Eingeschränkt wird dieses Anhörungsrecht lediglich durch die Persönlichkeitsrechte von Dritten (beispielsweise von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern oder Kindern, die die Einrichtung besuchen), die durch den Träger bzw. die Leitung zu wahren sind. Der Begriff Elternmitwirkung umfasst auch die vielfältigen Formen von Unterstützung und Hilfen von Eltern bei der Durchführung von Festen, Maßnahmen oder Aktionen mit Kindern.

Davon unterscheidet sich die weitergehende Beteiligungsform der Elternmitbestimmung, die der Gesetzgeber ausschließlich bei den Entscheidungen einräumt, die Eltern in finanzieller Hinsicht berühren (beispielsweise im Falle der Einführung eines kostenpflichtigen Mittagessens oder die Durchführung eines kostenpflichtigen Ausfluges). Solche Entscheidungen können nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Elternbeirates bzw. der Elternversammlung zustande kommen.